Gerichtlicher Vergleich
Klagende Partei
Schutz- und Interessensverband zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken im Sinne des UWG
Plainstraße 30
5020 Salzburg
vertreten durch
Dr. Bernd Roßkothen
Alpenstraße 54, 5020 Salzburg
Rechtsanwalt
1. Beklagte Partei
Pro Energetic Wittmann GmbH & Co KG
Werkstraße 10
8580 Köflach
vertreten durch
Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft
Conrad-von-Hötzendorf-Straße 6, 8010 Graz
2. Beklagte Partei
Pro Energetic Wittmann GmbH
Werkstraße 10
8580 Köflach
vertreten durch
Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft
Conrad-von-Hötzendorf-Straße 6, 8010 Graz
3. Beklagte Partei
Walter Wittmann
Finkengasse 29
8580 Köflach
vertreten durch
Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft
Conrad-von-Hötzendorf-Straße 6, 8010 Graz
Gerichtlicher Vergleich
8. April 2022, Geschäftszahl 35 Cg 17/22b, Landesgericht für ZRS Graz
1.A. Die beklagten Parteien verpflichten sich, es ab sofort zu unterlassen, Lebensmittel, wie insbesondere Detox Caps, My life Energy Pearls, CELLFIT, Balance Caps mit gesundheitsbezogenen Angaben, beispielsweise „Grüne Mineralerde wird in der Naturheilkunde eingesetzt, um belastende Stoffe zu binden und über den Darm auszuscheiden”, „federt emotionale Dysbalancen ab”, „Effektives Anti-Kater-Mittel”, „eine Erhöhung des Energielevels im Körper”, „einen erhöhten Zellstoffwechsel im Körper”, „einen schnelleren Abbau von Schadstoffen” „zur Leistungssteigerung beim Sport und Fitnesstraining”, „zur verbesserten Regeneration nach extremen Belastungen”, „Xsund” und „gegen Muskelübersäuerung (Muskelkater)“ in Verkehr zu bringen, wenn diese nach der VO (EG) 1924/2006 nicht zugelassen sind und/oder diesen keine zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben beigefügt sind.
2.A. Die beklagten Parteien verpflichten sich, es ab sofort zu unterlassen, Lebensmittel wie insbesondere Good Vibes Caps mit krankheitsbezogenen Angaben, beispielsweise „die Afrikanische Schwarzbohne wird auch als “antidepressive Dschungelpflanze” bezeichnet”, in Verkehr zu bringen.
3. Die beklagten Parteien verpflichten sich, es ab sofort zu unterlassen, Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, wie etwa das Produkt Balance Caps, bestehend aus einem Pulver aus gemahlenem Gestein, mit dem Begriff Milch in Verkehr zu bringen.
4. Die beklagten Parteien verpflichten sich, es ab sofort zu unterlassen, neuartige Lebensmittel, wie etwa mikronisierter Gotthard-Granit, ohne Zulassung als neuartiges Lebensmittel nach der Verordnung (EU) 2015/2283 in Verkehr zu bringen.
5. Die beklagten Parteien verpflichten sich, kosmetische Mittel, wie insbesondere Mobility Balm, mit Angaben zu Funktionen, die jenen eines kosmetischen Mittels definitionsgemäß nicht entsprechen, beispielsweise „Weihrauch- und Arnika-Extrakt sind für ihre lindernden Eigenschaften bekannt und werden speziell bei beanspruchten Gelenken und Sehnen eingesetzt.” in Verkehr zu bringen.
6. Die beklagten Parteien verpflichten sich, es ab sofort zu unterlassen, Lebensmittel, welche ausschließlich aus Xylit bestehen, wie insbesondere My Life Energy Pearls, als Nahrungsergänzungsmittel gekennzeichnet in Verkehr zu bringen.
7. Die beklagten Parteien verpflichten sich, es ab sofort zu unterlassen, Lebensmittel, wie insbesondere CELLFIT mit selbstverständlichen Angaben, wie beispielsweise „Das Wasser ist rein und frei von Umweltgiften” in Verkehr zu bringen.
8. Die beklagten Parteien verpflichten sich, es ab sofort zu unterlassen, eine Ausbildung im Bereich Energiemedizin anzubieten, solange keine Befugnis als anerkannte Ausbildungsstätte nach dem Ärztegesetz vorliegt.
9. Die beklagten Parteien verpflichten sich, es ab sofort zu unterlassen, zu behaupten oder zu suggerieren, die von ihnen im Rahmen verschiedener Veranstaltungen, wie insbesondere „Fachschulung ENERGIEMEDIZIN“, „Photonen+ Regulation 1“, „Photonen+ Regulation 2″, „Photonen+ Regulation 3“, „XSUND Workshops“ und „Energiemedizinische Regulation-Grundausbildung“, gelehrten Methoden würden wissenschaftlichen Ansätzen folgen und/oder seien wissenschaftlich untersucht oder anerkannt und/oder seien eine Alternative zur Schulmedizin und/oder seien zur ärztlichen oder therapeutischen Fortbildung geeignet.
10. Die beklagten Parteien verpflichten sich, es ab sofort zu unterlassen, zu behaupten und/oder zu suggerieren, die von ihnen vertriebenen Produkte, insbesondere Gebrauchsgegenstände wie zum Beispiel die BRS-Auflage, würden eine Fehlgeburt im Frühstadium einer Schwangerschaft verhindern, sofern hierfür kein anerkannter, wissenschaftlichen Beleg existiert.